Dadurch traf er Anstalten zum Verkauf von 371 g Marihuana. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. In Bezug auf das Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana ist kein isolierter Tatentschluss erkennbar. Diese Handlung fand zeitgleich wie die übrige Handelstätigkeit des Beschuldigten statt. Dementsprechend ist bei beiden Vorwürfen von Handlungseinheit auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben.