14. Subsumtion 14.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte ging in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 dem Marihuanahandel nach. Er setzte eine Gesamtmenge von mindestens 5 kg um und veräusserte diese Menge an mehrere unbekannte Personen. Dadurch erwirtschaftete er einen Gewinn von mindestens CHF 2'000.00. Im Rahmen seiner Handelstätigkeit hatte der Beschuldigte zu einem unbestimmten Zeitpunkt 371 g Marihuana erworben. Diese Menge bewahrte er zu Hause auf in der Absicht, sie später zu verkaufen. Dadurch traf er Anstalten zum Verkauf von 371 g Marihuana.