Art. 303 StGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und sekundär den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 204 E. 1). Die Beschuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Dabei macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer eine Anschuldigung über ein Verbrechen oder Vergehen äussert.