Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Demgegenüber ist von Hand-