Marihuana gilt als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG, wenn es einen THC- Gehalt von mindestens 1% aufweist (Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 821.121.11]). Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, ist für diese Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein einziger Schuldspruch zu fällen.