BetmG bezeichnet Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art. Der Entschluss des Täters, der zur Begehung der Tat noch kein endgültiger zu sein braucht, muss sich zumindest in bestimmten Handlungen äussern und sein Verhalten muss zumindest seinem äusseren Erscheinungsbilde nach seine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Das Stadium des Versuchs braucht aber noch nicht erreicht zu sein (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 793). Marihuana gilt als Betäubungsmittel i.S.v.