12. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen ver-