Die Vorwürfe entsprachen nicht der Wahrheit, was der Beschuldigte wusste. In Wirklichkeit wurden dem Beschuldigte keine Schläge verabreicht und kein Zwang aufgesetzt, um ihn zu Unterschriften oder anderen Handlungen zu zwingen. Der Beschuldigte beabsichtigte, gegen die Polizisten G.________ und H.________ eine Strafverfolgung herbeizuführen. III. Rechtliche Würdigung