Seine Schilderungen blieben in der Folge nicht konstant. Es ist zudem für die Kammer ausgeschlossen, dass die erhobenen Vorwürfe seiner subjektiven Wahrnehmung hätten entspringen können. Der Beschuldigte sprach von Gewaltanwendungen, er sei «verprügelt» und «mit dem Kopf gegen die Zellenwand geschlagen» worden (pag. 89, Z. 165 f.; pag. 99, Z. 196 f.). Diese Gewaltanwendungen sind nicht interpretationsabhängig und können nicht mit einem «körperlichen zu-nahe- Treten» verwechselt werden (N 20 der Berufungsbegründung; pag. 605 f.). Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 8. August 2019 erstellt.