zu Recht nicht anhand genommen wurde. Der Beschuldigte erfand die Vorwürfe und wusste, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Was die Verteidigung weiter dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das Nennen einer Videoüberwachung macht die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und hat gegenüber den eklatanten Widersprüchen in den Aussagen keine Bedeutung. Es ist ferner irrelevant, dass der Beschuldigte bereits am 24. Dezember 2016 gegenüber dem Notfalldienst des Inselspitals Ausführungen gemacht hat. Seine Schilderungen blieben in der Folge nicht konstant.