Er erhob jedoch keine konkreten Vorwürfe gegen die Polizisten, obwohl er sich mit kritischen Bemerkungen keineswegs zurückhielt. So führte er aus, dass er «hässig» auf die Arbeitskollegen des einvernehmenden Polizisten gewesen sei und ihnen eine «Retourkutsche» habe verpassen wollen, dafür, wie sie ihn behandelt hätten (pag. 72, Z. 113 f.). Oder, dass er sich «wie beim IS oder in Nordkorea» vorkomme (pag. 76, Z. 341). Aus diesen Gründen steht für die Kammer fest, dass auch die Vorwürfe der Gewaltanwendung nicht zutreffen und das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten H.________ und G.________ zu Recht nicht anhand genommen wurde.