22 liche Schutzbehauptung dar. Der Beschuldigte hätte insbesondere an der polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 2017 in Begleitung seines damaligen amtlichen Verteidigers die Gelegenheit gehabt, von der angeblichen polizeilichen Gewaltanwendung zu erzählen. Er erhob jedoch keine konkreten Vorwürfe gegen die Polizisten, obwohl er sich mit kritischen Bemerkungen keineswegs zurückhielt.