314), ohnehin fragwürdig. Das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten wurde bereits hinreichend dargelegt. Vorliegend ist zusätzlich insbesondere der zeitliche Zusammenhang zu erwähnen. Der Beschuldigte suchte das Notfallzentrum des Inselspitals am Tag nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam auf, im Wissen, dass eine Voruntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte die Vorwürfe erst nach über einem Jahr in das Verfahren einbrachte. Dies auf Verfehlungen seines damaligen amtlichen Verteidigers zurückführen zu wollen, stellt eine offensicht-