Die Verletzung im Bereich des Jochbeins stamme daher, dass er in der Zelle ausgerutscht und gegen die Wand geprallt sei (pag. 211 f.). Das IRM konstatierte, dass das Verletzungsbild mit einem Sturz gegen die Wand zu vereinbaren sei. Es ist nicht vermerkt, dass der Beschuldigte sich diese Verletzungen unmöglich selbst hätte zufügen können, wie er vor der Staatsanwaltschaft behauptete (pag. 98, Z. 167 f.). Eine solche Schlussfolgerung wäre angesichts der mässigen Verletzungen, die bei der zweiten Untersuchung im Inselspital am darauffolgenden Tag festgehalten wurden (pag. 314), ohnehin fragwürdig.