34), keine Platzwunde, wie er es bezeichnete. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte sich wohl kaum am 23. Dezember 2016 nach seiner Entlassung vom Polizeibeamten H.________ hätte nach Hause fahren lassen, wenn er kurz zuvor polizeiliche Gewalt erfahren hätte (pag. 44, pag. 103, Z. 337 f.). Der Beschuldigte war am 23. Dezember 2016 auf amtliche Anordnung hin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) untersucht worden (pag. 210 ff.). Gegenüber dem IRM machte der Beschuldigte keine Angaben zu polizeilicher Gewalt. Die Verletzung im Bereich des Jochbeins stamme daher, dass er in der Zelle ausgerutscht und gegen die Wand geprallt sei (pag.