Die Verletzung am Kopf wurde demgegenüber dramatisiert. Zunächst behauptete er, er sei geschubst worden und gegen eine Wand geprallt. Später behauptete er, er sei mit dem Kopf gegen eine Wand geschlagen worden (pag. 99, Z. 196 f.). Die erhobenen Vorwürfe wurden mit jeder Einvernahme schwerer. Ein Schlag mit dem Kopf gegen die Zellenwand lässt sich nicht mit dem Verletzungsbild vereinbaren. Der Beschuldigte erlitt eine geringfügige Oberhautschürfung (pag. 25; pag. 34), keine Platzwunde, wie er es bezeichnete.