101, Z. 244 ff.). Die «Platzwunde» am Kopf (pag. 101, Z. 244 f.) habe er daher gehabt, dass der Polizeibeamte G.________ ihm den Kopf gegen die Zellenwand geschlagen habe (pag. 99, Z. 196 f.). Vor der Vorinstanz bestätigte er diese Aussagen (pag. 489, Z. 30). Er habe die Vorwürfe bereits bei seinem ersten amtlichen Verteidiger deponiert, dieser habe aber nichts unternommen (pag. 489, Z. 30 ff.). Die Angaben des Beschuldigten sind widersprüchlich. So war ursprünglich auch die Rede von einer Fussverletzung und einem Kniestoss in den Rücken. Beides erwähnte der Beschuldigte später nicht mehr. Die Verletzung am Kopf wurde demgegenüber dramatisiert.