Demnach wusste der Beschuldigte, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen. Dass er eine forsche Aufforderung zum Unterzeichnen als einschneidend empfunden haben könnte, wie die Verteidigung mutmasst, erklärt das aufgezeigte Aussageverhalten nicht und erscheint auch nicht lebensnah. Seine Schilderungen stimmen zudem mit dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse nicht überein. Zu prüfen bleiben die Vorwürfe betreffend die durch den Beschuldigten geltend gemachte Gewaltanwendung durch Polizist G.________ (pag. 98, Z. 165 f.; pag. 99, Z. 196 f.; pag. 101, Z. 244 ff. und Z. 250 ff.). Der Beschuldigte erhob seine Vorwürfe gegen Polizist G.____