103, Z. 347), ob er wütend auf ihn gewesen sei (pag. 72, Z. 156 ff.). Die anschliessenden Schilderungen des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft lassen sich damit kaum in Einklang bringen. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Vorwürfe gegen die beteiligten Polizeibeamten nicht zutreffen. Der Beschuldigte wollte seine selbstbelastenden Aussagen als unglaubhaft wirken lassen und erhob die Vorwürfe zu seinem Schutz. Demnach wusste der Beschuldigte, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen.