492, Z. 25 ff.). Es ist nicht einzusehen, weswegen die beteiligten Polizisten nicht die Wahrheit gesagt haben sollen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf dem Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017 im Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers die Unterschrift verweigerte und zur Begründung nicht etwa Druckausübung durch die Polizeibeamten erwähnte. Er betonte lediglich, seine bisherigen Aussagen seien frei erfunden (pag. 76, Z. 347 ff.). Gleichermassen verneinte er die Frage von Polizist H.________, von dem er angeblich am 23. Dezember 2016 zum Unterzeichnen eines Protokolls gezwungen worden sein soll (pag. 103, Z. 347), ob er wütend auf ihn gewesen sei (pag.