Während dieser das Protokoll durchgelesen habe, habe er Verpflegung besorgt (pag. 44). Vor der Vorinstanz erklärte H.________, ebenfalls als Zeuge befragt und belehrt, er wisse nicht mehr genau, wie das Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls abgelaufen sei (pag. 492, Z. 16 ff.). Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte das Einvernahmeprotokoll durchgelesen habe. Sie hätten ihn jedoch darauf hingewiesen, dass er das Protokoll nicht zwingend unterzeichnen müsse (pag. 492, Z. 17 ff.). Er habe es schon oft erlebt, dass Einvernommene das Protokoll nicht unterzeichnen wollten. In diesem Fall werde das verbalisiert und sicher kein Druck ausgeübt (pag. 492, Z. 25 ff.).