H.________ war dabei nicht anwesend und wurde erst nachträglich, vor seiner ersten Begegnung mit dem Beschuldigten, über die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände informiert (pag. 43). Die Polizeibeamten G.________ und H.________ dementierten die Vorwürfe des Beschuldigten denn auch. Polizist G.________ erklärte in seinem Berichtsrapport, der Beschuldigte habe die fraglichen Einvernahmeprotokolle ohne Umstände unterzeichnet (pag. 50). Ob er sie effektiv durchgelesen habe, sei ihm nicht bekannt.