So behauptete er etwa, H.________ habe ihm in Aussicht gestellt, gehen zu können, sobald er einen Zettel unterzeichnet habe; daraufhin sei die Hausdurchsuchung durchgeführt worden (pag. 99, Z. 189 ff.). Tatsächlich hatte H.________ am 23. Dezember 2016 erst um ca. 17:15 Uhr mit dem Beschuldigten Kontakt (pag. 44). Die Hausdurchsuchung wurde in Anwesenheit der im Durchsuchungsprotokoll vermerkten Polizeibeamten durchgeführt und war bereits um 13:30 Uhr abgeschlossen (pag. 141). H.________ war dabei nicht anwesend und wurde erst nachträglich, vor seiner ersten Begegnung mit dem Beschuldigten, über die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände informiert (pag.