Zu diesem Zweck erhob er den Vorwurf, er sei zum Unterzeichnen der Protokolle gezwungen worden. Dasselbe Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte – wie zuvor aufgezeigt (E. 10 oben) – betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Aussagen des Beschuldigten, in denen er die Vorwürfe erhob, sind darüber hinaus sprunghaft und stehen meist in keinem Zusammenhang mit den gestellten Fragen (pag. 98, Z. 163 ff.; pag. 99, Z. 184 ff.), was als Lügensignale gedeutet werden kann. Seine Schilderungen stimmen zudem mit den tatsächlichen Begebenheiten nicht überein. So behauptete er etwa, H.______