99, Z. 185-190; pag. 101, Z. 270-271 und Z. 274-276; pag. 103, Z. 324-325 und Z. 347). Damit machte er geltend, diverse protokollierte Aussagen im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie über den am 23. Dezember 2016 angeblich mitgeführten und gestohlenen Bargeldbetrag nicht gemacht zu haben. Indes ergibt sich aus der Chronologie seiner Aussagen, dass die erhobenen Vorwürfe unbegründet und erfunden sind. Dies wird nachfolgend zunächst anhand seiner Aussagen über den mitgeführten und gestohlenen Geldbetrag aufgezeigt.