IV.2. und V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 ff. und pag. 552 ff.), welche nachfolgend ergänzt und teilweise wiederholt wird. Als erstes ist der Vorwurf betreffend Protokollunterschriften zu prüfen. Nachdem der Beschuldigte an der Einvernahme vom 17. Februar 2017 entsprechende Andeutungen gemacht hatte (pag. 72 f., Z. 158 ff.), erhob er am 10. Januar 2018 erstmals gegenüber der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Vorwurf, die einvernehmenden Polizeibeamten hätten ihn unter Druck gesetzt und getäuscht, um ihn zum Unterschreiben mehrerer Einvernahmeprotokolle zu bringen (pag. 99, Z. 185-190;