Es ist als erstes zu untersuchen, ob die Vorwürfe des Beschuldigten unwahr sind. Gegebenenfalls ist weiter zu untersuchen, ob der Beschuldigte wusste, dass die erhobenen Vorwürfe unwahr sind und ob er die Absicht zur Herbeiführung einer Strafverfolgung zum Nachteil der zwei Polizeibeamten G.________ und H.________ hatte. 11.4.2 Würdigung der Kammer Es kann auch bei diesem Vorwurf auf die Zusammenfassung der Beweismittel und die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2. und V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;