Es komme hinzu, dass der Beschuldigte an der Einvernahme vom 23. Dezember 2016 nicht darauf hingewiesen worden sei, er müsse das Protokoll nicht unterzeichnen. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Vorgehen der Polizeibeamten als Machtmissbrauch empfunden und dies entsprechend bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland deponiert habe (N 22 der Berufungsbegründung; pag. 906). 11.4 Beweiswürdigung der Kammer 11.4.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt. Es ist als erstes zu untersuchen, ob die Vorwürfe des Beschuldigten unwahr sind.