gesagt habe, er könne erst gehen, wenn er das Protokoll unterzeichnet habe, stimme mit dem tatsächlichen Ablauf der Dinge überein. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte sich unfair behandelt gefühlt habe, wenn ihm die Entlassung nach Unterzeichnung in Aussicht gestellt werde, er aber anschliessend trotz Unterzeichnens bleiben und zudem Zwangsmassnahmen durchgeführt würden. Es komme hinzu, dass der Beschuldigte an der Einvernahme vom 23. Dezember 2016 nicht darauf hingewiesen worden sei, er müsse das Protokoll nicht unterzeichnen.