605 f.). Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Beschuldigte sei am 23. Dezember 2016 mit Nachdruck zur Unterzeichnung von Protokollen aufgefordert worden, so sei auch dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsvertretung zur Seite gestanden sei. So könne aus der Druck- und Unsicher-