In Bezug auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Gründen bzw. mangels anwaltlicher Vertretung von einer weiteren Beschwerde abgesehen habe. Es sei durchaus denkbar, dass sich der Beschuldigte in Polizeigewahrsam zusätzliche Verletzungen zugezogen habe und etwa ein hartes Durchgreifen der Polizeibeamten als Schlag wahrgenommen habe (N 19 ff. der Berufungsbegründung; pag. 605 f.).