Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass die Polizisten den Beschuldigten jederzeit angemessen behandelt hätten und diesem körperlich – mit Ausnahme der vorläufigen Festnahme – nicht zu Nahe getreten seien, zumal sich aus den Akten ergebe, dass sich der Beschuldigte renitent und mühsam verhalten habe. In Bezug auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Gründen bzw. mangels anwaltlicher Vertretung von einer weiteren Beschwerde abgesehen habe.