Angaben des Beschuldigten gegenüber einer Ärztin des IRM vom 23. Dezember 2016; Angaben am Folgetag bei seinem eigenständigen Besuch der Insel-Notfallklinik sowie Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die beiden Polizeibeamten H.________ und G.________ zu Unrecht der beschriebenen Übergriffe beschuldigt hat (zum Ganzen Ziff. V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 552 ff.).