11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies auf die Ausführungen zum Vorwurf betr. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten. Sie ging ebenso von den tatnächsten Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der beschriebenen Verletzungen aus. Seine nachfolgenden Erklärungen und Schuldzuweisungen, welche von Mal zu Mal brutaler geworden seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Es lägen drei unterschiedliche Versionen betreffend Verletzungen vor: Angaben des Beschuldigten gegenüber einer Ärztin des IRM vom 23. Dezember 2016;