17 len»). Diese Angaben und Ausführungen von A.________ sind falsch. Es wurden ihm keine Schläge verabreicht und kein Zwang aufgesetzt, um ihn zu Unterschriften oder anderen Handlungen zu zwingen (vgl. dazu im Einzelnen die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.04.2018). Es liegt kein Amtsmissbrauch vor. Die Angaben in einem Befragungsprotokoll stellen demgegenüber eine vorsätzliche falsche Anschuldigung dar.