Somit ist erstellt, dass es sich um Marihuana des Beschuldigten handelte, das zum Verkauf vorgesehen war. Zum im Zimmer der Schwester vorgefundenen Bargeld von CHF 2'070.00 erklärte der Beschuldigte, es handle sich um Bargeld aus dem Erlös von Marihuana (pag. 61, Z. 54 f.). Das Geld sei bei ihr am Sichersten deponiert gewesen (pag. 61, Z. 54 f.). Diese Angabe stimmt mit den übrigen Erkenntnissen überein. Bei alldem wusste der Beschuldigte, dass das umgesetzte Marihuana einen THC- Gehalt über dem erlaubten Mass aufwies. Anders kann seine Aussage, die Leute wüssten, wo «gutes Gras» zu holen ist, nicht verstanden werden (pag.