65, Z. 75 ff.). Der Beschuldigte besass weitere 371 g Marihuana. Bereits die Menge legt nahe, dass dieses Marihuana zum Verkauf vorgesehen war. Das bestÃĪtigte der Beschuldigte denn auch selber (pag. 61, Z. 57 ff.). Das Marihuana stammte von der gewohnten Quelle (pag. 61, Z. 57 f.). Dass die Menge im Zimmer seiner Schwester sichergestellt worden ist, steht dem Beweisergebnis nicht entgegen (pag. 136; pag. 138). Wie bereits aufgezeigt, diente dieses als Ablageort. Somit ist erstellt, dass es sich um Marihuana des Beschuldigten handelte, das zum Verkauf vorgesehen war.