Dieser ging der Beschuldigte seinen Angaben zufolge bis zu seiner Anhaltung am 23. Dezember 2016 nach. Bei den in der Anklageschrift genannten mindestens 20 Bezügen handelt es sich um eine zurückhaltende, dem Grundsatz in dubio pro reo folgende Schätzung. Die ausgewiesene Gesamtmenge von mindestens 5 kg Marihuana fällt sicher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Gleiches gilt für den erwirtschafteten Gewinn. Der Strafbefehl geht von mindestens CHF 2'000.00 aus. Dies entspricht einer Gewinnmarge von CHF 0.40 pro Gramm, welche im Übrigen kleiner ist, als die durch den Beschuldigten angegebene Marge (pag. 65, Z. 75 ff.).