Für die Kammer ist nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen vom 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr und um 17:43 Uhr wahrheitsgetreue Aussagen machte. Der Beschuldigte bezog regelmässig Marihuana an der I.____-strasse in Bern. Die bezogene Menge betrug im Durchschnitt 250 g pro Mal. Zur Ermittlung des Tatzeitraums werden die Ergebnisse der Durchsuchung des Mobiltelefons herangezogen. Demnach wird von einer Handelstätigkeit ca. ab Frühjahr 2014 ausgegangen. Dieser ging der Beschuldigte seinen Angaben zufolge bis zu seiner Anhaltung am 23. Dezember 2016 nach.