15 Die Einvernahmen von Drittpersonen tragen nichts zur Beweiswürdigung bei. Sowohl der Bruder des Beschuldigten (pag. 126, Z. 14) als auch seine Schwester (pag. 122, Z. 20 ff.) und deren Freund F.________ (pag. 130, Z. 55) verweigerten im Wesentlichen die Aussagen. C.________ wurde zu diesem Vorwurf nicht befragt (pag. 118 ff.). Für die Kammer ist nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen vom 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr und um 17:43 Uhr wahrheitsgetreue Aussagen machte.