14 Die Kammer stellt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten ab und erachtet sie als glaubhaft. Der Beschuldigte machte detaillierte Angaben darüber, wo und bei wem er Marihuana bezog. Den Ablauf eines üblichen Bezugs beschrieb er Schritt für Schritt, einschliesslich der Besonderheiten der Lokalität. Er benannte seine Bezugsquellen namentlich, gab Signalemente an und machte Aussagen zu Ein- und Verkaufspreisen. Seine Angaben sind widerspruchsfrei und realitätsnah. Darüber hinaus werden sie von den übrigen Beweismitteln gestützt.