72, Z. 150 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 bestritt der Beschuldigte, etwas mit Marihuana zu tun zu haben (pag. 105, Z. 399 ff.) und führte z.B. auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen betr. aufgefundenes Marihuana im Zimmer der Schwester aus, die Polizeibeamten hätten ihn zu den Aussagen genötigt (pag. 106 Z. 433 ff.). Er wisse nichts von einem «K.________» oder von der I.____- strasse (pag. 106, Z. 450 f.). Er diene wahrscheinlich nur als Sündenbock, dem etwas in die Schuhe geschoben werden solle (pag. 106, Z. 460 ff.). Vor der Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte Aussagen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel (pag. 488, Z. 35 ff.).