13 standen habe, er habe seine Rechte verstanden, wolle jedoch wissen, ob er seine Aussagen, die er gemacht habe, zurückziehen könne. Sein Anwalt habe ihn bereits entsprechend belehrt, er möchte aber (Anm. hervorgehoben durch Kammer) seine Aussagen zurückziehen (pag. 69, Z. 2 ff.). In der Folge widerrief der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 70, Z. 19). Auf Frage, ob er seine bisherigen Aussagen bestätigen könne, erklärte er, es sei alles gelogen und frei erfunden gewesen (pag. 70, Z. 19). Von den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Utensilien habe er keine Kenntnisse (pag.