24 und 29). Mit diesen Funden wurde der Beschuldigte an den darauffolgenden Einvernahmen konfrontiert. Am 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr machte er die folgenden Aussagen: zu den Bestandteilen der Indooranlage verweigerte er die Aussage, verlangte aber deren Aufbewahrung und spätere Aushändigung (pag. 61, Z. 20 ff.). Die 371 g Marihuana im Zimmer seiner Schwester seien von den «J.____-Leuten». Er selbst besorge es an der I.____-strasse im 5. Stock (pag. 61, Z. 26 ff.). Das Marihuana hole er bei einer Kontaktperson ab und müsse nichts bezahlen dafür; einige Tage später bringe er der Kontaktperson jeweils den Gewinn (pag. 61, Z. 34 ff.).