Die Vorinstanz setzte sich vertieft mit den verfügbaren Beweismitteln auseinander. Vorab wird auf ihre Zusammenfassung der Beweismittel und die zutreffende Beweiswürdigung verwiesen (Ziff. IV. 2 und V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 ff.), welche nachfolgend ergänzt, präzisiert und teilweise wiederholt wird. Einleitend erfolgt eine chronologische Kurzzusammenfassung der relevanten Aussagen des Beschuldigten. Am 23. Dezember 2016 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag.