Die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Chatverläufe würden keinen Aufschluss darüber geben, ob tatsächlich Marihuana verkauft oder nur der gemeinsame Konsum desselben stattgefunden habe (zum Ganzen N 13 ff. der Berufungsbegründung; pag. 604 ff.). 10.4 Beweiswürdigung der Kammer 10.4.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, mit Marihuana gehandelt zu haben. Folglich ist der gesamte Sachverhalt gemäss Anklage strittig und zu prüfen. 10.4.2 Würdigung der Kammer Die Vorinstanz setzte sich vertieft mit den verfügbaren Beweismitteln auseinander.