Sein Mandant habe ausgeführt, er habe auch an der I.____-strasse «gechillt», weswegen er die Räumlichkeiten kenne. Darüber hinaus sei bemerkenswert, dass bis heute im vorliegenden Verfahren keine weiteren Ermittlungshandlungen in den erwähnten Räumlichkeiten bekannt seien. Weiter seien im Zimmer des Beschuldigten keine Beweismittel aufgefunden worden, welche den Verdacht auf Drogenhandel bestätigten. Die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Chatverläufe würden keinen Aufschluss darüber geben, ob tatsächlich Marihuana verkauft oder nur der gemeinsame Konsum desselben stattgefunden habe (zum Ganzen N 13 ff.