Sein Mandant halte daran fest, dass seine selbstbelastenden Aussagen erfunden seien. Festgehalten werden könne, dass derartige belastende Aussagen nicht zwingend einen Realitätsbezug haben müssten, könnten sie inhaltlich ohne weiteres auch von jedem beliebigen anderen Jugendlichen stammen, der an der genannten Adresse einmal Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gekauft habe. Sein Mandant habe ausgeführt, er habe auch an der I.____-strasse «gechillt», weswegen er die Räumlichkeiten kenne.