10.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stufte die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft ein, nicht jedoch deren späteren Widerrufe (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 548 ff.). Gestützt darauf erachtete sie den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt. 10.3 Vorbringen des Beschuldigten Dagegen wendet die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein, seine selbstbelastenden Aussagen vom 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr habe er nach mehreren vorgängigen Einvernahmen übermüdet und überfordert von den Vorkommnissen gemacht.