Da er entsprechende Fragen verneint bzw. die Aussage verweigert hatte (pag. 58, Z. 72 ff.), erweisen sich die angeordneten Zwangsmassnahmen in Relation zum Tatverdacht als verhältnismässig und somit zulässig. 9.2.5 Fazit Die aus der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Mobiltelefone gewonnenen Erkenntnisse sind verwertbar.